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Profil: Bock, Ludwig

 

Bock, Ludwig

Stand des Artikels: 1996 UPDATE

Mannheim

geb. 1942

Rechtsanwalt

ehem. Vorsitzender des Schiedsgerichts der Gesellschaft für freie Publizistik (GFP)[1], ehem. Vorsitzender des Nationaleuropäischen Jugendwerkes e. V. (NEJ)

Aktivitäten: Bock, bei den Bundestagswahlen 1972 im Wahlkreis Freiburg Kandidat der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, wird in den 70er Jahren als Verteidiger im Düsseldorfer Majdanek-Prozeß bekannt. U. a. lehnt er Gutachter ab, die bei jüdischen Professoren promovierten. Ehemalige KZ-Häftlinge, die das Gift »Zyklon B« transportieren mußten, will Bock wegen Beihilfe zum Mord festnehmen lassen. 1973 gründet er das Schulungszentrum Nationaleuropäisches Jugendwerk e. V., für das er in den 80er Jahren Referenten wie Lothar Penz, Wolfgang Strauss, Alain de Benoist und Bernhard Willms gewinnen kann. Die NEJ-Zeitschrift Zeitenwende (früher Europa) stellt ihr Erscheinen wegen Auseinandersetzungen zwischen Bock und dem Herausgeber Harald Thomas Ende 1992 ein. Im selben Jahr ist Bock Mitunterzeichner von Inseraten der Kampagne für ein deutsches Königsberg durch Unitas Germanica e. V. 1995 ist Bock Verteidiger im Prozeß gegen die Macher der Anti-Antifa-Zeitschrift Einblick.
1997 stellte Bock als Verteidiger des früheren NPD-Vorsitzenden Günter Deckert in einem Beweisantrag den Holocaust in Frage. Dafür wurde Bock rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 9000 Euro verurteilt.[2]

Beurteilung: Bock gehört als Verteidiger bekannter Rechtsextremisten wie Rolf Kosiek, Manfred Roeder und Günter Deckert zum Anwaltskreis um das Deutsche Rechtsbüro. Prozesse benutzt er öffentlichkeitswirksam als Podium für die Infragestellung der Verbrechen des Nationalsozialismus. (B)

Autoren: Michael Bauerschmidt, Susanne Brandt, Ulli Jentsch, Kurt Ohrowski

Quelle: Mecklenburg, Jens (Hg.): Handbuch Deutscher Rechtsextremismus, Berlin 1996, S.443-444

Anmerkungen:

[1] Vgl. Das Freie Forum, Nr. 2/1995, S. 1.

[2] Der Bundesgerichtshof bestätigte im April 2000 das Urteil des Landgerichts Mannheim. Siehe AZ: 1 StR 502/99.

Weiterführende Literatur:

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